Recht und Gesetz im Ask'schen

Allgemeines
Wie nahezu überall im Bornland, gibt es auch in den Asker Landen nur wenige wirklich präzise niedergeschriebene Gesetze. Glücklicherweise entscheiden die herrschenden Landesherren vor Ort im Normalfall nicht allein nach Gutdünken - wobei ihnen dies durchaus freistünde, denn wer wollte den Alleinherrschaftsanspruch derart mächtiger Autarchen schon in Zweifel ziehen! Doch berufen sich die Asker und die ihnen unterstellten Bronnjaren zumeist auf diverse von altersher überbrachte Traditionen, Sitten und Gebräuche, welche sie vergleichend heranziehen, um im Einzelfall über Schuld oder Unschuld, sowie gegebenenfalls über das Strafmaß zu urteilen.

Ausgewählte Rechtsbräuche
Andernorts werden bisweilen der 'Alte Ouvenmaser Brauch' oder die 'Gemeine Elkauer Sitte' herangezogen, sobald lokale Überlieferungen keine geeigneten Ansatzpunkte liefern. Ebenso existiert - übergreifend für die Grafschaft und einige ihrer Nachbarregionen - das 'Überkommene Asker Landrecht', aus welchem hier auszugsweise zitiert werden soll:

Wider den Diebstahl an den eigenen Erben
Es sey der Unterthan leibeigen seynen Landesherrn. Er sey damit zum einen schutzbefohlen zum andern dankverpflichtet der Obrigkeith welche so gesetzet durch des Herren PRAios Wille.
(...)
Da aber nun der Unterthan Besitz der Bronnjarenschaft, so frommt es jener, ihn zu verkaufen oder zu verschenken nach Belieben, wenn's dem Wohle des Landes dienlich, doch versteyge jene sich nit, ihm ohn jedwede Gegenleisthung die Freiheith zu schenken, denn wer dies doch eyn Diebstahle an den eigenen Erben.


Ivs Primae Noctis (Recht der ersten Nacht)
(...)
So sey es also weniger Recht, denn vielmehr Pflicht der Bronnjarenschaft, welche aus versthendlich Gründen stets besser informireth und gelehreth wer' denn das einfach Volk, den prospektiven Gatten eyn Hilfe zu leisthen bei derer Einfuihrung in die zerthlichen Kuinste, wie sie der Herrin RAHja gefellig seyn, auf daß die jungen Liebenden im Anschluß umso mehr des anderen Zuwendung genießen moigen.
Die Erhebung der vielerorthen wider goittlichen Willens erhobenen Steuer, welche gern, doch voillig felschlich als 'Schongeld' bezeichnet werdt, sey verachthenswert, moige aber ohn Schande jenen Landesherrn vergoinnet seyn, welche ihrer zuvor eroirthert Pflicht aus dem eynen oder dem anderen Grunde nicht nachzukommen in der Lage weren.
Dies sey wie folgt zu lesen: Um vor einer Eheschließung hoichstselbst die unbestritten fuir eyn junges Paar wichtige Einfuihrung in dero rahjatischen Kuinste vorzunehmen, laden Bronnjar oder Bronnjarin eyn nicht gering Maß an Aufwand und Muih auf sich, welches zu eynem Theil guthgemacht werdt durch wehrend der Feierlichkeithen dargereichter Speis und angebothenem Thrank; so jene Wiederguthmachung nit erforderlich sey, da die Landesherrschaft nit zugegen, so sey ihr zumindest in Dankbarkeit ein Ausgleich fuir entgangene Festesfreuden dargebracht.


Wider die Mißachtung der Segnungen TRAvias
Der Schwur des Bundes lautet:
     "Wir wollen leben wie die Wildgense, einander treu und nie allein." - "So sei es."
     "Wir wollen jedem Fremden Heimstatt gewehren." - "So sei es."
     "Wir wollen unser Heim pflegen und ehren." - " So sei es."
     "Wir wollen den Verfolgten Schutz gewehrend." - "So sei es."
     "Wir wollen Sitte und Moral im Sinne Travias bewahren." - "So sei es."
     "Und nach unserem Tode aufeinander warten in Travias Herberge." - "So sei es".
     "Die Familie ist unser Hort, Sitte und Anstand unser Gesetz." - "So sei es."
     "Die Heimstatt ist unsere Zuflucht." - "So sei es."
     "Die Treue umschließt den ewigen Bund." - "So sei es."
     "Wir sind ein Teil der himmlischen Familie." - "So sei, ja so sei es."
Wer unter jenem Segen - id est vermehlt - lebt, der falle gestrenger Strafe anheim, so auch nur eyn eynzige der zehn 'ehernen Regeln' verletzet werdt. Nit erst auf der Seelenwaage falle der Schuldige der Strafe anheim, sondern auch auf Derenrund moige er gerichtet werden!
(...)
Hier gelte verscherfend das Gesetz welches behandelt den 'Entzug von Arbeitskrafft'.


Entzug von Arbeitskraft und der Schaden am Bronnjarenreiche
(...)
So nun fliehe ein Bediensteter oder gar ein Gespons von der zugewiesenen Scholle, so wer dies nichts anderes als der Entzug von benoithigt Arbeitskrafft, gar sehre zum Schaden von Hof und Heim, was sich fortpflanzet bis zur Landesherrschaft, welche ja auf dero Ertrege der ihr eygenen Guither angewiesen sey!
Wer also dererley Arbeitskraftentzug verschulde, der sey des Prangers verwiesen fuir nit weniger als derer Tage Zwoilfe, und es moige entschieden werden uiber Weitherungen der Straffe durch die gnedige Landesherrschaft, welche ja mittelbar wichtigste Geschedigte sey.


Von der Landflucht und ihrer Strafbarkeit
Fast groißer noch als der Diebstahl an Saat- und Ackergut muß wiegen die Landflucht, id est das Verlassen der zugewiesen Scholle mit nachfolgendem Grenzuibertritte, welches doch nit nur Hof und Heim der Hinterbliebenen schediget, sondern welches auch Raub darstellet an der Landesherrschaft! Und so der Dieb auf dem Felde Hand oder Arm verlustig gehe, sey fuir die Landflucht nur eyn eynzig Straffe angemessen: Der Strick!


Fast nie kommen die zuvor genannten Gesetze in letzter Konsequenz zur Anwendung. In der Regel findet sich ein Konsens, eine Art Mittelweg, den 'Täter' wie 'Opfer', 'Schädiger' wie 'Geschädigter' mehr oder weniger im Einvernehmen zu gehen bereit sind:
Entlaufene Gatten kehren unter der Maßgabe vor dem Bronnjarengericht geleisteter Zusagen zu ihren Anvermählten zurück, Landesherren akzeptieren einige zusätzliche Aufwendungen als Gegenleistung für Straffreiheit bei reumütigen Flüchtigen oder finden einen geeigneten Grund, treuen Untertanen die Freiheit zu gewähren, da zuvor geleistete Dienste als 'Zahlung' für den (durchaus legitimen) 'Selbst-Freikauf' akzeptiert werden und so weiter ... denn auch - oder gerade - im Bornland gilt: Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird!